Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 66 BRAO Verlust der Wählbarkeit
Gesetzestext
(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden, 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist, (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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