Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 89 BRAO Aufgaben der Kammerversammlung
Gesetzestext
(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
§§ 90 und 91 (weggefallen)
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