Bundesurlaubsgesetz

§ 2 BUrlG Geltungsbereich

Gesetzestext

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2 BUrlG verweist.

Im Gesetz benachbart

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