BVERFGG
§ 10 BVERFGG Der Bundespräsident ernennt die Gewählten.
Gesetzestext
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Im Gesetz benachbart
§ 9 BVERFGG — (1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.§ 11 BVERFGG — (1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
Frage zu § 10 BVERFGG?
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