BVERFGG

§ 77 BVERFGG Das Bundesverfassungsgericht gibt

Gesetzestext

1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 77 BVERFGG verweist.

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