CONTSTIFG
§ 4 CONTSTIFG Stiftungsvermögen
Gesetzestext
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus 1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt; (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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