DDG

§ 31 DDG Rechtsbehelfe

Gesetzestext

(1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 31 DDG verweist.

Im Gesetz benachbart

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