Deutsches Richtergesetz
§ 109 DRiG Befähigung zum Richteramt
Gesetzestext
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.
§§ 110 und 111 (weggefallen)
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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