Deutsches Richtergesetz

§ 109 DRiG Befähigung zum Richteramt

Gesetzestext

Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.

§§ 110 und 111 (weggefallen)

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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