Deutsches Richtergesetz

§ 50 DRiG Zusammensetzung des Richterrats

Gesetzestext

(1) Der Richterrat besteht bei dem 1. Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern, (2) Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht. (3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.