EIGZULG

§ 4 EIGZULG Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Gesetzestext

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 EIGZULG verweist.

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