ENWG

§ 107 ENWG Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

Gesetzestext

(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel: 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87); (2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 107 ENWG verweist.

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