ENWG

§ 111f ENWG Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister

Gesetzestext

Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln: 1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und Anlagen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 111f ENWG verweist.

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