ENWG
§ 111f ENWG Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
Gesetzestext
Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln: 1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und Anlagen,
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Verweise in dieser Norm
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