ENWG

§ 16a ENWG Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen

Gesetzestext

Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 16a ENWG verweist.

Im Gesetz benachbart

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