ENWG
§ 52 ENWG Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Gesetzestext
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten: 1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
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