ENWG

§ 56 ENWG Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts

Gesetzestext

(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind: 1. Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Artikel 4, 5, 11, 25 Absatz 1, 2 und 4 sowie der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024, (2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten übertragen worden sind mit 1. Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021, § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Kursivdruck: Textfehler durch Einfügung des Artikels "der" vor dem Wort "Kommission" korrigiert

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