ENWG

§ 61 ENWG Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Gesetzestext

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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