ENWG
§ 66 ENWG Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt, 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat, (3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
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