ERBSTG
§ 26 ERBSTG Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
Gesetzestext
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen a) mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
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Verweise in dieser Norm
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