Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

§ 14 ERVV Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente

Gesetzestext

Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 14 ERVV verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 14 ERVV eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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