Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

§ 9 ERVV Änderung und Löschung

Gesetzestext

(1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen. (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs veranlassen. Er hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9 ERVV verweist.

Im Gesetz benachbart

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