Einkommensteuergesetz

§ 104 EStG Antrag auf die Mobilitätsprämie

Gesetzestext

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(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.

(2) 1 Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2 Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 104 EStG verweist.

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