Einkommensteuergesetz

§ 7g EStG Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu

Gesetzestext

machen. 4 Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6) 1 In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen. 2 Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 7g EStG verweist.

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