Einkommensteuergesetz

§ 80 EStG Anbieter

Gesetzestext

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Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 80 EStG verweist.

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