Einkommensteuergesetz

§ 83 EStG Altersvorsorgezulage

Gesetzestext

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In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 83 EStG verweist.

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