Einkommensteuergesetz
§ 83 EStG Altersvorsorgezulage
Gesetzestext
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In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.
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Verweise in dieser Norm
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