Einkommensteuergesetz

§ 97 EStG Übertragbarkeit

Gesetzestext

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1 Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2 § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 97 EStG verweist.

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