Einkommensteuergesetz

§ 9b EStG (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört,

Gesetzestext

soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2) 1 Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. 2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9b EStG verweist.

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