Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 100 FamFG Abstammungssachen

Gesetzestext

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 1. Deutscher ist oder

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