Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 104 FamFG Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

Gesetzestext

(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling 1. Deutscher ist oder (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 104 FamFG verweist.

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