Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 109 FamFG Anerkennungshindernisse

Gesetzestext

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen. (3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt. (4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die 1. Familienstreitsachen, (5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 109 FamFG verweist.

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