Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 122 FamFG Örtliche Zuständigkeit

Gesetzestext

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

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