Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 126 FamFG Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren

Gesetzestext

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden. (2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt. (3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 126 FamFG verweist.

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