Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 130 FamFG Säumnis der Beteiligten

Gesetzestext

(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt. (2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

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