Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 143 FamFG Einspruch

Gesetzestext

Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 143 FamFG verweist.

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