Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 154 FamFG Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

Gesetzestext

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 154 FamFG verweist.

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