Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 16 FamFG Fristen

Gesetzestext

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe. (2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 16 FamFG verweist.

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