Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 172 FamFG Beteiligte

Gesetzestext

(1) Zu beteiligen sind 1. das Kind, (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 172 FamFG verweist.

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