Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 179 FamFG Mehrheit von Verfahren

Gesetzestext

(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden. (2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 179 FamFG verweist.

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