Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 200 FamFG Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

Gesetzestext

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren 1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, (2) Haushaltssachen sind Verfahren 1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

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