Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 213 FamFG Anhörung des Jugendamts

Gesetzestext

(1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 213 FamFG verweist.

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