Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 228 FamFG Zulässigkeit der Beschwerde

Gesetzestext

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 228 FamFG verweist.

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