Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 236 FamFG Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter

Gesetzestext

(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei 1. Arbeitgebern, (2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte dies beantragt. (3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen. (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten. § 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn nicht eine Behörde betroffen ist. (5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 236 FamFG verweist.

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