Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 246 FamFG Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung

Gesetzestext

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln. (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 246 FamFG verweist.

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