Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 269 FamFG Lebenspartnerschaftssachen

Gesetzestext

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben: 1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes, (2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben: 1. Ansprüche nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, (3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 269 FamFG verweist.

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