Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 299 FamFG Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren

Gesetzestext

Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 299 FamFG verweist.

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