Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 315 FamFG Beteiligte
Gesetzestext
(1) Zu beteiligen sind 1. der Betroffene, (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen. (4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
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