Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 320 FamFG Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
Gesetzestext
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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