Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 322 FamFG Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
Gesetzestext
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 322 FamFG verweist.
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