Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 322 FamFG Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

Gesetzestext

Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 322 FamFG verweist.

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