Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 330 FamFG Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme

Gesetzestext

Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 330 FamFG verweist.

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