Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 335 FamFG Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Gesetzestext
(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern, (2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu. (3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. (4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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