Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 367 FamFG Wiedereinsetzung

Gesetzestext

War im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen, gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17, 18 und 19 Abs. 1) entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 367 FamFG verweist.

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